Die Grundlagen zum Parkierungsreglement

Abstimmung vom 10. Februar über das Parkierungsreglement

Aufgrund der Anbindung an den öffentlichen Verkehr wurde die Stadt in drei Gebietstypen unterteilt. (Bild: ZVG/Stadt Olten)

Aufgrund der Anbindung an den öffentlichen Verkehr wurde die Stadt in drei Gebietstypen unterteilt. (Bild: ZVG/Stadt Olten)

Parkierungsreglement: Für die Stadt Olten gelten je nach Nutzung die aufgeführten Richtwerte betreffend Anzahl Abstellplätzen auf privatem Grund. (Bild: ZVG / Stadt Olten)

Parkierungsreglement: Für die Stadt Olten gelten je nach Nutzung die aufgeführten Richtwerte betreffend Anzahl Abstellplätzen auf privatem Grund. (Bild: ZVG / Stadt Olten)

Am 22. März 2018 hat der Oltner Stadtrat dem Gemeindeparlament den Mobilitätsplan Olten zur Kenntnisnahme und das Parkierungsreglement zur Genehmigung unterbreitet. Der Mobilitätsplan ist ein Steuerungsinstrument, mit dem der Stadtrat den Motorisierten Individualverkehr (MIV) im Zuge verschiedener Massnahmen in Zukunft regulieren möchte. Das Parkierungsreglement ist eine dieser Massnahmen. Den linken Parteien ging dieses jedoch zu wenig weit und den Bürgerlichen war das Parkierungsreglement zu gewerbefeindlich. So wurde es schliesslich vom Parlament mit 23:15 Stimmen zurückgewiesen, auch deshalb weil im Vorfeld keine Vernehm- lassung durchgeführt worden ist. Dies holte der Stadtrat nach und überarbeitete aufgrund der Rückmeldungen das Parkierungsreglement neu. Unter anderem wurden neu Themen wie Zweiräder und behindertengerechte Abstellplätze aufgenommen und die Gebietstypen-Einteilung überarbeitet. An der Parlamentssitzung vom September 2018 startete der Stadtrat mit dem überarbeiteten Parkierungsreglement einen erneuten Versuch. SP, Grüne, Olten Jetzt! und CVP/EVP/GLP stimmten dem Reglement zu, FDP und SVP lehnten es ab. Mit 24:14 Stimmen wurde das Reglement angenommen, was das Komitee «Lebendiges Olten» auf den Plan rief.
Es sammelte die für das Referendum nötigen 400 Unterschriften, weshalb nun am 10. Februar das Oltner Stimmvolk über das Reglement über die Erstellung von Abstellplätzen in der Einwohner- gemeinde Olten (Parkierungsreglement) entscheidet. Der Stadtanzeiger hat bei Stadtpräsident Martin Wey nachgefragt, was es denn genau mit dem Parkierungsreglement auf sich hat.

Herr Wey, das Parkierungsreglement hängt mit dem Mobilitätsplan zusammen, inwiefern?

Martin Wey: Der durch Kanton und Stadt gemeinsam erarbeitete Mobilitätsplan soll die Verkehrs- entwicklung in Olten in einer Gesamtbetrachtung aktiv steuern. Der Mobilitätsplan ist ein reines Planungsinstrument, quasi eine Richtschnur für den Stadtrat. Damit soll sichergestellt werden, dass auch in Zukunft eine attraktive Stadtentwicklung sowie eine komfortable und flexible Mobilität für alle Nutzer gewährleistet werden kann. Schliesslich brauchen beispielsweise neue Firmen neben dem Platz auch die Mobilität, um effizient arbeiten zu können. Eine Umsetzungsmass- nahme aus dem Mobilitätsplan ist das Parkierungsreglement. Weitere sind zum Beispiel das Parkleitsystem oder die Personenunterführung Hammer.

Wieso braucht es ein Parkierungsreglement?

Martin Wey: Früher gab es eine Erstellungspflicht von Parkplätzen und bei Grossüberbauungen eine Parkplatzbeschränkung. Jedoch haben sich die Zeiten geändert: Der Verkehr nimmt ständig zu! Es müssen nach wie vor Parkplätze erstellt werden, aber nur im Rahmen der Verträglichkeit zum Gesamtverkehr. Diese Verträglichkeit wird durch das Parkierungsreglement reguliert. Darin enthalten ist die Zahl der minimal erforderlichen und der maximal zulässigen Abstellplätze für Personenwagen, die minimale Anzahl behindertengerechter Abstellplätze und die Zahl der minimal erforderlichen Abstellplätze für leichte Zwei- räder und Motorräder auf privatem Grund mit dem Ziel, Siedlung und Verkehr optimal aufeinander abzustimmen. Schliesslich haben die Anzahl Parkplätze einen Einfluss auf das Verkehrsaufkommen. Ausserdem muss auch jede Person, die baut wissen, wie viele Parkplätze sie erstellen darf und auch muss, was eine gewisse Planungs- sicherheit gibt.

Welche Regelung über die Erstellung der Abstellplätze besteht momentan?

Martin Wey: Derzeit existiert keine zusammenfassende Gesetzesgrundlage für die Bemessung der Parkierung, sondern lediglich Richtlinien der Direktion Bau, die sich auf das kantonale Baugesetz stützen. Ziel ist deshalb auch eine Sicherheit für alle Beteiligten, insbesondere auch für Investoren, angesichts der vielen anstehenden Planungsvorhaben auf dem Platz Olten.

Wann kommt das Parkierungsreglement zum Einsatz?

Martin Wey: Das Parkierungsreglement wird bei Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen angewendet, die ein Baugesuch erfordern. Bei Grossprojekten kommen ohnehin spezifische Regelungen mit einem Ge- staltungsplan, einem Mobilitätskonzept und einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung durch den Kanton zum Einsatz.

An wen richtet sich das Parkierungsreglement?

Martin Wey: Das Parkierungsreglement betrifft jeden, der ein Baugesuch oder eine Nutzungsänderung einreicht, von der Privat- bis zur Geschäftsperson.

Wie würde als Beispiel das Parkierungsreglement beim Sälipark Olten angewendet?

Martin Wey: Erstens braucht es für die Anwendung wie erwähnt immer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Zweitens sind für Grossprojekte, wie dies auch der Sälipark ist, Gestaltungspläne und Mobilitätskonzepte erforderlich. Dabei stellt das Parkierungsreglement eine Richtschnur dar, in deren Rahmen aber differenzierte Regelungen möglich sind. Dies war auch beim Gestaltungsplan für den Sälipark 2020 der Fall, wo nach der Erneuerung nicht weniger Parkplätze für die Kundinnen und Kunden zur Verfügung stehen würden als heute.

Und wie sehe es bei der Anwendung in der Schützi aus? Würden Parkplätze wegfallen?

Martin Wey: Die Parkplätze auf öffentlichem Grund sind punkto Anzahl vom Parkierungs- reglement ganz klar nicht betroffen. Und die Anzahl privater Kundenparkplätze in der Innenstadt ist äusserst gering, sodass bei Umbauten ohnehin ein «Besitzstand» gelten würde.

Wie sieht die Situation bei einem Neubau aus?

Martin Wey: Das Vorgehen ist bei einem Neubau und bei bewilligungspflichtigen Nutzungs- änderungen und -erweiterungen identisch: Auf der Basis von Schweizer Normen wird errechnet, welche Anzahl Abstellplätze für Personenwagen auf privatem Grund je nach Nutzung erstellt werden dürfen. Die aufgrund dieser sogenannten Richtwerte berechnete Anzahl wird anschliessend je nach Lage und Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr in drei Gebiets- typen angepasst, das ergibt den sogenannten reduzierten Bedarf. Aufgrund der Anbindung an den öffentlichen Verkehr befinden sich der Gebietstyp I im Stadtzentrum und der Gebietstyp III an der Stadtgrenze. Mein Wohnort liegt beispielsweise ganz knapp noch im Gebietstyp II.

Was geschieht, wenn sich jemand nicht an die Parkplatzbeschränkung halten kann, respektive beispielsweise eine Firma mehr Parkplätze benötigt?

Martin Wey: Grundsätzlich ist das Reglement verbindlich. Bei nachgewiesenen betrieblichen Bedürfnissen ist aber eine angemessene Erhöhung der Zahl der maximal zulässigen Abstellplätze im Ermessen der Bewilligungsbehörde, das heisst der Baukommission. Dies wäre möglich für Betriebe mit Fahrzeugen, die ausschliesslich Betriebszwecken dienen, und Betriebe mit Arbeitsbeginn oder -ende ausserhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel.

Das Reglement regelt auch die Parkplatzgebühren auf privatem Grund. Wie sieht diese Regelung aus?

Martin Wey: Das Parkierungsreglement legt fest, dass alle öffentlich zugänglichen Abstellplätze für Personenwagen - sowohl auf privatem wie auf öffentlichem Grund - bewirtschaftet werden, entweder durch eine Gebührenpflicht oder eine zeitliche Beschränkung der Parkdauer, wie dies bei den Parkplätzen auf öffentlichem Grund heute schon der Fall ist. Bei öffentlich zugänglichen Abstellplätzen mit Gebührenpflicht mit mehr als 50 öffentlichen Plätzen wird von Beginn weg eine Parkgebühr erhoben, die einen Franken pro Stunde nicht unterschreiten darf, sofern die individuelle Parkierungsdauer weniger als 24 Stunden beträgt. Für bestehende Parkierungs- anlagen tritt diese Regelung erst nach einer Übergangszeit von 24 Monaten in Kraft.

Was sind die Folgen, wenn das Parkierungsreglement abgelehnt würde?

Martin Wey: Wir halten natürlich am Mobilitätsplan fest und stützen uns daneben weiterhin auf die bestehenden Richtlinien, die im Übrigen nicht in jedem Fall «milder» sind als die Bestimmungen des neuen Parkierungsreglements. Wir werden versuchen andere Massnahmen zu ergreifen, um den Verkehr in der Stadt auch weiterhin flüssig zu halten. Schwierig bei einer Ablehnung ist wohl auch die Frage, ob das Parkierungsreglement nun abgelehnt wurde, weil die Reglementierungen zu stark oder zu wenig stark waren. Vorteile des neuen Reglements, die bei einer Ablehnung weiterhin fehlen würden, sind zudem grundsätzliche Definitionen von Bemessungskriterien und Richtwerten, eine differenzierte Beurteilung des Bedarfs an Abstellplätzen nach Lage und Erreichbarkeit, Vorschriften für grosse Parkierungsanlagen, Regelungen für Zweiräder und behindertengerechte Abstellplätze und eine Vereinheitlichung der Bewirtschaftung von öffentlich zugänglichen Parkplätzen.

Herr Wey, vielen Dank für Ihre Zeit und das Gespräch.

<link http: www.olten.ch>www.olten.ch

 

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