Verkehrsmassnahmen im Säliquartier sind rechtens

Olten Die vom Oltner Stadtrat Anfang Jahr beschlossenen Verkehrsmassnahmen zur Reduktion des Fluchtverkehrs im Säliquartier entsprechen den gesetzlichen Grundlagen. Dies hat das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn auf Beschwerden hin entschieden, nachdem es schon im Februar Beschwerden gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hatte.

Im Januar 2021 hatte der Stadtrat verschiedene Massnahmen beschlossen, mit denen der Fluchtverkehr im Säliquartier eingedämmt werden sollte, unter anderem Barrieren in der Gartenstrasse und in der Riggenbachstrasse, eine Sperre am Maria-Felchlin-Platz sowie Neuregelungen betreffend Einbahnverkehr an der Maienstrasse, am Krummackerweg und an der Kreuzstrasse. Gegen diese Beschlüsse waren mehrere Beschwerden eingegangen.

In seinem Entscheid betont das Bau- und Justizdepartement, derartige Sperren, die zur Folge hätten, dass Fahrziele innerhalb der Quartiere nicht mehr auf dem kürzesten Weg erreicht werden könnten, hätten sich vielerorts bewährt. In Olten sei der Fluchtverkehr durch Quartierstrassen seit langer Zeit ein Problem, was ab 1998 auch zu den Fahrverboten mit Zubringerdienst in den Quartieren geführt habe. Insbesondere für das Säliquartier seien seit längerer Zeit zusätzliche Massnahmen verlangt worden, weil die Fahrverbote von vielen Fahrzeuglenkern missachtet worden seien.

Gemäss Strassenverkehrsgesetz könnten funktionale Verkehrsmassnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor unnötigem Fluchtverkehr und den daraus resultierenden Gefahren für die Bevölkerung eingeführt werden, hält der Kanton fest. Die fürs Säliquartier ausgewählten Verkehrsmassnahmen in Kombination mit baulichen Massnahmen seien «notwendige und geeignete Massnahmen». Zudem gebe es auch für die Quartierbewohner keinen Anspruch darauf, auf kürzestem Weg von einem Ortsende an das andere zu gelangen: «Eine andere Lösung – gewissermassen ein ‹Recht auf freie Routenwahl› – hätte die unsinnige Konsequenz, dass sämtliche vorhandenen Strassen ungeachtet ihrer verkehrsmässigen Eignung allen Strassenbenützern gleichermassen offenstehen müssten.» Es sei aber darauf zu achten, dass die Massnahmen nicht zu Umwegfahrten führten, die von der Länge her oder aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zumutbar seien. Verlängerungen wie die in einer Beschwerde beanstandete von 500 Metern auf 1400 Meter liessen sich jedoch nicht vermeiden, wenn Fahrverbote kombiniert mit baulichen Massnahmen zulässig seien. Bei längeren Fahrten würden die Umwegfahrten im Quartier ohnehin bedeutungslos und die zusätzliche Umweltbelastung gering.

Zum Vorwurf der Beschwerdeführer, dass die Quartierbewohnerinnen und -bewohner nicht in die Umsetzung allfälliger Massnahmen einbezogen worden seien, hält das Bau- und Justizdepartement fest, gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn stellten Verkehrsmassnahmen Allgemeinverfügungen dar, vor deren Erlass kein rechtliches Gehör zu gewähren sei. Dies nicht zuletzt, weil der Kreis der von einer Verkehrsmassnahme in rechtlich relevanter Weise betroffenen Personen zunächst in der Regel gar nicht genau eingrenzbar sei. Den Interessen allenfalls Betroffener werde hingegen durch die Publikation der Massnahmen mit Rechtsmittelbelehrung Rechnung getragen, wie dies im vorliegenden Fall geschehen sei. sko

www.olten.ch

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