Keine Verpackungsanlagen für radioaktive Abfälle beim Kernkraftwerk Gösgen
Kanton Solothurn: Beim Kernkraftwerk Gösgen wird es keine Verpackungsanlagen für radioaktive Abfälle geben. Dies hat das Bundesamt für Energie entschieden. Der Betreiber des Kernkraftwerkes verzichtet auf konkrete Vorschläge für eine Verpa- ckungsanlage. Der Regierungsrat nimmt dies erleichtert zur Kenntnis.
Im Mai dieses Jahres wurde bekannt, dass die NAGRA und das Bundesamt für Energie (BFE) auf den Betriebs-arealen der Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt den Bau einer Verpackungsanlage für radioaktive Ab-fälle prüfen wollen. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn übte damals scharfe Kritik am Vorgehen von NAGRA und BFE. Im vorangehenden Verlauf des Sachplan- verfahrens war das Gelände des Kernkraftwerk Gösgen als Standort für Oberflächeninfrastruk- turen nie zur Diskussion gestanden. Stets war von Verpackungsanlagen in unmittelbarer Nähe zu den Deponiestandorten oder allenfalls im Zwischenlager für radioaktive Abfälle in Würenlingen die Rede gewesen. Nach Vorabklärungen verzichtet der Betreiber des Kernkraftwerkes nun jedoch auf konkrete Vorschläge zu einer Verpackungsanlage auf dem Gelände des Kernkraftwerkes Gösgen - und das Bundesamt für Energie sieht von einer möglichen Verpackungsanlage für radioaktive Abfälle bei den Kernkraftwerken Gösgen und Leibstadt ab. Dies nimmt der Solothurner Regierungsrat mit Erleichterung zur Kenntnis.
Hintergrund
Mit Abschluss der zweiten Etappe des Sachplanverfahrens hat der Bundesrat am 21. November 2018 entschieden, dass das Standortgebiet Jura-Südfuss (Kantone Aargau und Solothurn) zurückgestellt wird und einzig als Reserveoption in der Kategorie Vororientierung im Sachplan- verfahren verbleibt. Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat am 12. März 2019 entschieden, sich aus der Mitarbeit in den Begleitgremien des Sachplanprozesses zurückzuziehen. Die neuen Vorschläge im Mai 2019 hatten deshalb irritiert. Die Option, die Verpackungsanlage auf dem Gelände des Kernkraftwerkes Gösgen zu realisieren, hätte zwingend in der zweiten Etappe des Sachplanverfahrens erörtert werden müssen. ZVG
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