Neuer Gestaltungsplan wird aufgelegt

Olten SüdWest: Der neue Ge-staltungsplan Olten SüdWest mit Teilzonenplanänderung kann öffentlich aufgelegt werden.

Unterzeichneten die Verträge: Stadtpräsident Martin Wey (l.) und Grundeigentümer Sigmund Bachmann. (Bild: ZVG)
Unterzeichneten die Verträge: Stadtpräsident Martin Wey (l.) und Grundeigentümer Sigmund Bachmann. (Bild: ZVG)

Als im Herbst 2015 die erste Bauetappe in Olten SüdWest, die sich auf den 2008 in Kraft getretenen Gestaltungsplan stützte, abgeschlossen war, tauchten auf vielen Seiten – bei der Grundeigentümerin Terrana AG, bei den Behörden und auch in der Bevölkerung – Fragen zum weiteren Vorgehen auf den übrigen 13 Baufeldern auf. Das Stadtpräsidium suchte daraufhin vor dem Beginn einer neuen Bauphase Kontakt zur Grundeigentümerin für eine Standortbestimmung. Deren Erkenntnis: Die gesetzte Obergrenze der Gebäudehöhe führt im Zusammenspiel mit der hohen Bebauungsdichte zu einer grossvolumigen und uniformen Bebauung. Dies wiederum setzt die Aussenräume unter Druck und macht sie eher zu «Resträumen» als zu wirklichen Orten des öffentlichen Lebens. Im September 2016 gab die Eigentümerschaft grünes Licht, um eine kooperative Anpassung des Gestaltungsplans zu konkretisieren. Mit einem im September 2017 von beiden Seiten anerkannten Masterplan wurde die Grundlage für die Ausarbeitung eines neuen Gestaltungsplans geschaffen, dessen Entwurf im November 2018 vom Stadtrat zur öffentlichen Mitwirkung und zur kantonalen Vorprüfung freigegeben wurde.

Gestaltungsqualität und Verkehr

Bei der Mitwirkung standen vor allem die Gestaltungsqualität und das Thema Verkehr im Zentrum der Eingaben. Gefordert wurde unter anderem die rechtzeitige Sicherstellung der Stadtteilverbindung Hammer. Weitere Rückmeldungen betrafen den Energie-Standard, gemeinnützigen Wohnungsbau und Alterswohnungen. Zur Energiefrage hält der Stadtrat im Mitwirkungsbericht fest, dass nach umfassenden Verhandlungen mit der Eigentümerin Einigkeit und auch eine klare Linie der Stadt gegenüber weiteren Investoren bestehe. Unter anderem müssen 80 Prozent des Energiebedarfs mit erneuerbaren Energien abgedeckt werden. Für eine Auflage im Bereich gemeinnütziger Wohnungsbau bestehe hingegen weder eine rechtliche Grundlage noch – angesichts des günstigen Mietzinsniveaus und des Leerwohnungsbestandes in Olten – eine Dringlichkeit. Für eine Ausweitung der bestehenden Mieterschaft seien die Infrastruktur und der Wohnungsspiegel, der mit Vorgaben in den Sonderbauvorschriften beeinflusst werden soll, viel wichtiger. In der Rückmeldung des Kantons wurde dargelegt, dass die Bestimmungen über die Zone für höhere Bauten überarbeitet werden müssten. Zudem wurde festgehalten, dass zur Genehmigung des Teilzonenplans, des Erschliessungsplans und des Gestaltungsplans mit Sonderbauvorschriften durch den Regierungsrat eine verbindliche Regelung der Planung, Realisierung und Finanzierung der Stadteilverbindung Hammer vorliegen müsse. Dies wurde durch eine Anpassung der Sonderbauvorschriften und eine Vereinbarung zwischen der Einwohnergemeinde Olten und der Grundeigentümerin umgesetzt. Neben dem Vorgehen betreffend Personenunterführung Hammer regelt diese unter anderem auch das Thema Gestaltungsbeirat als Begleitorgan zur Qualitätssicherung, den Mehrwertausgleich für die Umzonung und die Grundsätze betreffend Abtretung einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie der Plätze und Grünflächen an die Einwohnergemeinde.

Fristen für Stadtteilverbindung gesetzt

Die Vereinbarung legt fest, dass für die Umzonung eine Ausgleichsabgabe von 16,21 Mio. Franken fällig wird, die ausschliesslich für die Finanzierung der Planung und Realisierung der Stadtteilverbindung Hammer verwendet wird. Die Planung des Vorprojekts soll – auf der Basis des im Rahmen des Budgets 2020 genehmigten Planungskredits – durch die Stadt unverzüglich an die Hand genommen werden, sobald die öffentliche Auflage der Planungsinstrumente begonnen hat. Der Projektierungskredit soll dann bis spätestens Ende 2022 vorliegen und von der Grundeigentümerin mitfinanziert werden. Für den Rest der Ausgleichsabgabe wird die Grundeigentümerin pflichtig, wenn der Baukredit bewilligt ist. Die Vereinbarung fällt dahin respektive ermöglicht eine einseitige Kündigung, wenn die finanziellen Mittel für die Stadtteilverbindung nicht bis Ende 2022 bewilligt sind respektive der Baubeginn nicht bis spätestens Ende 2027 erfolgt oder die zulässige Bruttogeschossfläche des Gesamtareals reduziert wird. Ebenfalls mit der öffentlichen Auflage der Planungsinstrumente begonnen werden soll mit der Entwicklung und Überbauung des Baufeldes C, auf dem die Grundeigentümerin mit dem Verein Haus zur Heimat ein Pflegezentrum realisieren will. sko

www.olten.ch

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