Richtlinien für Videoüberwachung erarbeitet
Richtlinien Videoüberwachung Der Stadtrat hat Richtlinien erlassen, welche die im Informations- und Datenschutzgesetz unter verschiedenen Titeln festgelegten Pflichten, welche im Zusammenhang mit einer Videoüberwachung zu beachten sind, übersichtlich und verständlich zusammenfassen und die erforderlichen Abläufe definieren.

Im Gebiet der Stadt Olten werden derzeit mehrere öffentliche oder öffentlich zugängliche Bereiche mittels Video überwacht. Eine Übersicht dazu liegt keine vor. Erschwerend kommt hinzu, dass Videoüberwachung auch durch die Kantonspolizei wahrgenommen wird und somit dem Einfluss- bereich der Stadtverwaltung entzogen ist. Grundsätzlich stellt dies kein Problem dar, da Video- überwachung gemäss § 16 des kantonalen Informations- und Datenschutzge-setzes unter gewissen Bedingungen zulässig ist. Die Einwohnergemeinde der Stadt Olten steht jedoch in der Pflicht, dass die durch sie initiierten Videoüberwachungen den übergeordneten gesetzlichen Grundlagen entsprechen. Dafür braucht es eine Struktur, welche es erlaubt, die bestehenden und geplanten Videoüber-wachungen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck hat der Stadtrat nun Richtlinien erlassen, welche die im Informations- und Datenschutzgesetz unter verschiedenen Titeln festgelegten Pflichten, welche im Zusammenhang mit einer Videoüberwachung zu beachten sind, übersichtlich und verständlich zusammenfassen und die erforderlichen Abläufe definieren.
Massvoller Einsatz
Die Richtlinien bezwecken den massvollen und verhältnismässigen Einsatz von Videoüberwach- ung in öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Räumen, welche unter der Verantwortung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten erfolgen, und sind für die Verwaltungsmitarbeitenden verbindlich. Sie legen fest, dass die im öffentlichen Interesse stehende Videoüberwachung einem gesetzlich vorgesehenen Zweck dienen und verhältnismässig sein muss, damit sie zulässig ist. Ferner muss sie zum Schutz von Personen und Sachen vor strafbaren Handlungen und zur Identifizierung von Straftätern erfolgen. Der Datenschutzbeauftragte führt eine Übersicht über sämtliche im Verantwortungsbereich der Einwohnergemeinde der Stadt Olten liegenden Video- überwachungen, zusammen mit den entsprechenden Bearbeitungskonzepten.
Ein Bearbeitungskonzept zugrunde
Jeder Videoüberwachung muss ein Bearbeitungskonzept zugrunde liegen, das mindestens die Begründung der Überwachung, den Nachweis des öffentlichen Interesses und den Nachweis der Verhältnismässigkeit, einen Plan des Überwachungsperimeters sowie Angaben zum Auflösungs- grad der Bilder, zur Aufbewahrungsdauer, zum Überprüfungsrhythmus der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Überwachung und die für die Bearbeitung zuständigen Personen enthält. Jede Überwachung muss mit Hinweisschild und einer Kontaktadresse versehen sein. Die mittels Videoüberwachung erhobenen Daten dürfen höchstens 96 Stunden aufbewahrt werden. Jede von einer Überwachung erfasste Person hat Anspruch, die sie betreffenden Aufnahmen einzusehen. sko
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