Stadt Olten schafft Grundlagen für Homeoffice

Stadtverwaltung Die Stadtverwaltung hat für den Bereich «Homeoffice» Richtlinien ausgearbeitet.

Zum mobilen Arbeiten von zu Hause sind Richtlinien für die gesamte Oltner Verwaltung ausgearbeitet worden. (Bild: Fotolia)
Zum mobilen Arbeiten von zu Hause sind Richtlinien für die gesamte Oltner Verwaltung ausgearbeitet worden. (Bild: Fotolia)

Das Arbeiten im Homeoffice erfreut sich bei Arbeitnehmenden und Arbeitgebern zunehmender Beliebtheit, kann doch örtlich flexibles Arbeiten Vorteile mit sich bringen wie Steigerung der Produktivität oder bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Die Informations- und Kommunikationstechnologien machen es immer besser möglich, dass Arbeitnehmende ihre Arbeit auch von unterwegs oder von zu Hause aus erledigen können. Nachdem bisher das mobile Arbeiten von zu Hause aus in der Oltner Stadtverwaltung in Einzelfällen im Sinne einer Sonder- beziehungsweise Ausnahmeregelung gestattet wurde, sind nun Richtlinien für die gesamte Verwaltung ausgearbeitet worden, gehört es doch unter anderem auch zu den Zielen und Grundsätzen der Personalpolitik, die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienarbeit zu erleichtern. In den formulierten Grundsätzen zum Homeoffice hält der Stadtrat fest, dass die Verwaltungs- tätigkeit der Ein-wohnergemeinde der Stadt Olten grundsätzlich Anwesenheit am offiziellen Arbeitsplatz erfordert, den die Arbeitgeberin in genügendem Ausmass in den städtischen Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Der Dienstleistungscharakter der Arbeit, das betriebliche Zusammenspiel sowie der Informationsaustausch erforderten dies. Homeoffice bleibe somit eine Ausnahmeerscheinung und sei nur zulässig, wenn der Betrieb darunter nicht leide. Es stelle insofern ein Entgegenkommen der Arbeitgeberin an die Bedürfnisse des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin dar, um die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsarbeit zu erleichtern. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Homeoffice. Der Anteil Homeoffice darf maximal 40% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit betragen. Die jeweilige Direktionsleitung entscheidet abschliessend unter Priorisierung der betrieblichen Bedürfnisse. Die Direktionen tragen die Verantwortung, dass kein Missbrauch erfolgt und die Arbeiten hinsichtlich Qualität und Quantität keine Verschlechterung erfahren. sko

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